====== Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil ====== § 895 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister als bewilligt gilt, wenn der Schuldner durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt wurde. **§ 895 ZPO** Ist durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf Grund deren eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister erfolgen soll, so gilt die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt. Die Vormerkung oder der Widerspruch erlischt, wenn das Urteil durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Vollstreckung von Willenserklärungen|Vollstreckung von Willenserklärungen]] \\ Regelt die Vollstreckung von Urteilen, die die Abgabe von Willenserklärungen betreffen, einschließlich der Fiktion der Abgabe und der Eintragung in Register.