====== Wiederholtes Nichterscheinen und Zwangsmaßnahmen ====== § 380 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Maßnahmen bei wiederholtem Nichterscheinen eines Zeugen. **§ 380 (2) ZPO** Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden. ===== siehe auch ===== § 380 ZPO -> [[Folgen des Ausbleibens des Zeugen]] \\ Behandelt die Konsequenzen, wenn ein ordnungsgemäß geladener Zeuge nicht zu einem Termin erscheint.