====== Wiederholte und nachträgliche Vernehmung ====== § 398 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen das Prozessgericht die wiederholte oder nachträgliche Vernehmung eines Zeugen anordnen kann. § 398 (1) ZPO -> [[Ermessen des Gerichts zur wiederholten Vernehmung]] \\ Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen. § 398 (2) ZPO -> [[Nachträgliche Vernehmung bei verweigerter Frage]] \\ Wenn ein beauftragter oder ersuchter Richter die Stellung einer von einer Partei angeregten Frage verweigert hat, kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen. § 398 (3) ZPO -> [[Versicherung der Richtigkeit ohne erneute Beeidigung]] \\ Bei der wiederholten oder nachträglichen Vernehmung kann der Richter den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen, anstatt eine erneute Beeidigung durchzuführen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 7 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 7: Zeugenbeweis|Zeugenbeweis]] \\ Regelt die Aufnahme und Behandlung von Zeugenaussagen im Zivilprozess, einschließlich der Rechte und Pflichten der Zeugen und der Parteien sowie der gerichtlichen Befugnisse bei der Beweisaufnahme.