====== Wiedereröffnung der Verhandlung ====== § 156 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen eine bereits geschlossene Verhandlung wiedereröffnet werden kann. § 156 (1) ZPO -> [[Anordnung der Wiedereröffnung durch das Gericht]] \\ Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung anordnen, die geschlossen war. § 156 (2) ZPO -> [[Pflicht zur Wiedereröffnung bei bestimmten Umständen]] \\ Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn entscheidungserhebliche Verfahrensfehler vorliegen, neue Tatsachen vorgetragen werden, die einen Wiederaufnahmegrund bilden, oder ein Richter zwischen Verhandlung und Beratung ausgeschieden ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren bis zum Urteil|Verfahren bis zum Urteil]] \\ Regelt die Abläufe und Bestimmungen, die im Verfahren bis zur Urteilsverkündung zu beachten sind, einschließlich der Verfahrensschritte, die zur Entscheidungsfindung führen.