====== Wiedereinsetzungsantrag ====== § 236 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Form und den Inhalt des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. § 236 (1) ZPO -> [[Form des Wiedereinsetzungsantrags]] \\ Die Form des Antrags richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. § 236 (2) ZPO -> [[Inhalt des Wiedereinsetzungsantrags]] \\ Der Antrag muss die Tatsachen enthalten, die die Wiedereinsetzung begründen; diese sind glaubhaft zu machen. Die versäumte Prozesshandlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 4 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 4: Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand|Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Regelt die Folgen der Versäumung von Fristen und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, einschließlich der Anforderungen an Anträge und die Bedingungen für eine Wiedereinsetzung.