====== Wiederaufnahme durch Nichtigkeits- und Restitutionsklage ====== § 578 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen kann. **§ 578 (1) ZPO** Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. ===== siehe auch ===== § 578 ZPO -> [[Arten der Wiederaufnahme]] \\ Beschreibt die Arten der Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens.