====== Wiederaufleben der Schiedsvereinbarung ====== § 1059 (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass die Aufhebung des Schiedsspruchs im Zweifel zur Folge hat, dass die Schiedsvereinbarung wegen des Streitgegenstandes wiederauflebt. **§ 1059 (5) ZPO** Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt. ===== siehe auch ===== § 1059 ZPO -> [[Aufhebungsantrag]] \\ Regelt den Antrag auf gerichtliche Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Antrag gestellt werden kann.