====== Widerspruchsrecht des Gläubigers bei Pfändung ====== § 810 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt das Widerspruchsrecht eines Gläubigers, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, gegen die Pfändung, sofern diese nicht für einen vorrangigen Anspruch im Falle der Zwangsvollstreckung erfolgt. **§ 810 (2) ZPO** Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach Maßgabe des § 771 widersprechen, sofern nicht die Pfändung für einen im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorgehenden Anspruch erfolgt ist. ===== siehe auch ===== § 810 ZPO -> [[Pfändung ungetrennter Früchte]] \\ Regelt die Pfändung von Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind, und die Bedingungen, unter denen diese Pfändung erfolgen kann.