====== Widerspruchsklage ====== § 878 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anforderungen und Folgen einer Widerspruchsklage im Zusammenhang mit einem Teilungsplan. § 878 (1) ZPO -> [[Nachweis der Klageerhebung durch den widersprechenden Gläubiger]] \\ Der widersprechende Gläubiger muss dem Gericht innerhalb eines Monats nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben hat, andernfalls wird der Plan ohne Rücksicht auf den Widerspruch ausgeführt. § 878 (2) ZPO -> [[Rechte des widersprechenden Gläubigers trotz Fristversäumnis]] \\ Die Rechte des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, bleiben bestehen, auch wenn die Frist versäumt wurde und der Plan ausgeführt wurde. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Teilungsplan|Teilungsplan]] \\ Regelt die Durchführung und Anfechtung von Teilungsplänen, einschließlich der Rechte und Pflichten der Gläubiger bei Widersprüchen und der gerichtlichen Bestätigung.