====== Widerspruch gegen sofortige Abnahme der Vermögensauskunft ====== § 807 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) gibt dem Schuldner das Recht, der sofortigen Abnahme der Vermögensauskunft zu widersprechen. **§ 807 (2) ZPO** Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht. ===== siehe auch ===== § 807 ZPO -> [[Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft nach einem erfolglosen Pfändungsversuch sofort abnehmen kann.