====== Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung ====== § 882d (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht dem Schuldner, Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung einzulegen, wobei der Widerspruch die Vollziehung nicht hemmt. **§ 882d (1) ZPO** Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. Dieses veranlasst die Eintragung des Schuldners. Wird dem Gerichtsvollzieher vor der Übermittlung der Anordnung nach Satz 3 bekannt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen, hebt er die Anordnung auf und unterrichtet den Schuldner hierüber. ===== siehe auch ===== § 882d ZPO -> [[Vollziehung der Eintragungsanordnung]] \\ Regelt die Vollziehung der Eintragungsanordnung und die damit verbundenen Rechtsbehelfe.