====== Widerspruch gegen den Mahnbescheid ====== § 694 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Widerspruch gegen einen Mahnbescheid und die Behandlung eines verspäteten Widerspruchs. § 694 (1) ZPO -> [[Widerspruch gegen den Anspruch im Mahnverfahren]] \\ Erlaubt dem Antragsgegner, schriftlich Widerspruch gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht zu erheben, das den Mahnbescheid erlassen hat, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. § 694 (2) ZPO -> [[Behandlung eines verspäteten Widerspruchs]] \\ Bestimmt, dass ein verspäteter Widerspruch als Einspruch behandelt wird und der Antragsgegner darüber informiert werden muss. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 1, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Mahnverfahren|Mahnverfahren]] \\ Regelt das Mahnverfahren, das eine vereinfachte Möglichkeit bietet, Geldforderungen ohne Klageverfahren durchzusetzen, einschließlich der Zustellung von Mahnbescheiden und der Möglichkeiten des Widerspruchs und Einspruchs.