====== Widerspruch gegen den Anspruch im Mahnverfahren ====== § 694 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Antragsgegner, schriftlich Widerspruch gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht zu erheben, das den Mahnbescheid erlassen hat, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. **§ 694 (1) ZPO** Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. ===== siehe auch ===== § 694 ZPO -> [[Widerspruch gegen den Mahnbescheid]] \\ Regelt den Widerspruch gegen einen Mahnbescheid und die Behandlung eines verspäteten Widerspruchs.