====== Widerspruch gegen Arrestbeschluss ====== § 924 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, Widerspruch eingelegt werden kann. **§ 924 (1) ZPO** Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt. ===== siehe auch ===== § 924 ZPO -> [[Widerspruch]] \\ Regelt den Widerspruch gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird.