====== Widerruf eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ====== § 949 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass ein im Inland erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung durch Beschluss widerrufen wird. **§ 949 (1) ZPO** Ein im Inland erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung wird nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 durch Beschluss widerrufen. ===== siehe auch ===== § 949 ZPO -> [[Nicht rechtzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens]] \\ Regelt die Folgen einer nicht rechtzeitigen Einleitung des Hauptsacheverfahrens bei einer vorläufigen Kontenpfändung.