====== Widerruf des Geständnisses ====== § 290 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen ein Widerruf eines gerichtlichen Geständnisses Einfluss auf dessen Wirksamkeit hat. **§ 290 ZPO** Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren bis zum Urteil|Verfahren bis zum Urteil]] \\ Regelt die Verfahrensabläufe bis zur Urteilsverkündung, einschließlich der Klageerhebung, der Beweisaufnahme und der Möglichkeiten des Widerrufs von Geständnissen.