====== Wertberechnung; Nebenforderungen ====== § 4 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Wertberechnung und die Behandlung von Nebenforderungen im Zivilprozess. § 4 (1) ZPO -> [[Wertberechnung zum Zeitpunkt der Klageeinreichung]] \\ Bestimmt, dass für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Klageeinreichung oder der Einlegung des Rechtsmittels maßgeblich ist und dass Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten unberücksichtigt bleiben. § 4 (2) ZPO -> [[Nebenforderungen bei Wechselansprüchen]] \\ Definiert, dass bei Wechselansprüchen Zinsen, Kosten und Provisionen als Nebenforderungen gelten. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften|Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften]] \\ Regelt die sachliche Zuständigkeit der Gerichte anhand des Streitwertes, wobei detaillierte Anweisungen zur Wertfestsetzung, Berechnung sowie zur gesonderten Behandlung von Nebenforderungen und Mehrfachansprüchen gegeben werden.