====== Weiterleitung bei Unzuständigkeit des Gerichtsvollziehers ====== § 802e (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Weiterleitung der Sache an den zuständigen Gerichtsvollzieher, wenn der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig ist. **§ 802e (2) ZPO** Ist der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig, so leitet er die Sache auf Antrag des Gläubigers an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter. ===== siehe auch ===== § 802e ZPO -> [[Zuständigkeit]] \\ Regelt die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.