====== Weitere vollstreckbare Ausfertigung ====== § 733 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels. § 733 (1) ZPO -> [[Anhörung des Schuldners vor Erteilung]] \\ Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden, es sei denn, die zuerst erteilte Ausfertigung wird zurückgegeben. § 733 (2) ZPO -> [[Benachrichtigung des Gegners]] \\ Die Geschäftsstelle muss den Gegner über die Erteilung der weiteren Ausfertigung informieren. § 733 (3) ZPO -> [[Bezeichnung der weiteren Ausfertigung]] \\ Die weitere Ausfertigung muss ausdrücklich als solche bezeichnet werden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Vollstreckungstitel und Klausel|Vollstreckungstitel und Klausel]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung von Vollstreckungsklauseln sowie die Ausstellung vollstreckbarer Ausfertigungen, um die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zu ermöglichen.