====== Weitere Pflichten des Sachverständigen ====== § 407a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die zusätzlichen Pflichten, die ein Sachverständiger im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu erfüllen hat. § 407a (1) ZPO -> [[Prüfung des Auftrags durch den Sachverständigen]] \\ Der Sachverständige muss prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne weitere Sachverständige sowie innerhalb der gesetzten Frist erledigt werden kann. § 407a (2) ZPO -> [[Unparteilichkeit des Sachverständigen]] \\ Der Sachverständige muss prüfen, ob Gründe bestehen, die Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen könnten, und diese dem Gericht mitteilen. § 407a (3) ZPO -> [[Übertragung des Auftrags und Mitarbeit anderer Personen]] \\ Der Sachverständige darf den Auftrag nicht auf andere übertragen und muss die Mitarbeit anderer Personen offenlegen. § 407a (4) ZPO -> [[Zweifel an Auftrag und Kostenverhältnissen]] \\ Der Sachverständige muss bei Zweifeln an Inhalt und Umfang des Auftrags eine Klärung herbeiführen und auf unverhältnismäßige Kosten hinweisen. § 407a (5) ZPO -> [[Herausgabe von Unterlagen und Ergebnissen]] \\ Der Sachverständige muss auf Verlangen des Gerichts Unterlagen und Ergebnisse herausgeben. § 407a (6) ZPO -> [[Hinweis des Gerichts auf Pflichten]] \\ Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Beweis durch Sachverständige|Beweis durch Sachverständige]] \\ Regelt die Bestellung, Pflichten und Verantwortlichkeiten von Sachverständigen im Zivilprozess, einschließlich der Anforderungen an ihre Unparteilichkeit und die Überprüfung der Angemessenheit der ihnen erteilten Aufträge.