====== Weitere Fragen zur Aufklärung und Vervollständigung ====== § 396 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem die Wissenschaft des Zeugen beruht, nötigenfalls weitere Fragen zu stellen sind. **§ 396 (2) ZPO** Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem die Wissenschaft des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen. ===== siehe auch ===== § 396 ZPO -> [[Vernehmung zur Sache]] \\ Regelt die Vernehmung von Zeugen zur Sache im Zivilprozess.