====== Weitere Angaben im Schuldnerverzeichnis ====== § 882b (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt zusätzliche Informationen, die im Schuldnerverzeichnis enthalten sein müssen, wie Aktenzeichen und Gründe für die Eintragung. **§ 882b (3) ZPO** Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben: 1. Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens, 2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c zur Eintragung führende Grund, 3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung oder einer gleichwertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund, 4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum der Eintragungsanordnung sowie die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß § 303a der Insolvenzordnung der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts. ===== siehe auch ===== § 882b ZPO -> [[Inhalt des Schuldnerverzeichnisses]] \\ Beschreibt den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses, das vom zentralen Vollstreckungsgericht geführt wird.