====== Wegnahme und Übergabe durch den Gerichtsvollzieher ====== § 883 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass der Gerichtsvollzieher die herauszugebende Sache dem Schuldner wegnehmen und dem Gläubiger übergeben muss. **§ 883 (1) ZPO** Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. ===== siehe auch ===== § 883 ZPO -> [[Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher.