====== Wegnahme als Zahlung ====== § 815 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher als Zahlung des Schuldners gilt, sofern keine Hinterlegung erforderlich ist. **§ 815 (3) ZPO** Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht nach Absatz 2 oder nach § 720 die Hinterlegung zu erfolgen hat. ===== siehe auch ===== § 815 ZPO -> [[Gepfändetes Geld]] \\ Regelt den Umgang mit gepfändetem Geld im Rahmen der Zwangsvollstreckung.