====== Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen ====== § 313a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe in einem Urteil verzichtet werden kann. § 313a (1) ZPO -> [[Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe bei unzulässigem Rechtsmittel]] \\ Erklärt, dass der Tatbestand und die Entscheidungsgründe entfallen können, wenn ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht zulässig ist und die Parteien darauf verzichten oder der wesentliche Inhalt im Protokoll festgehalten ist. § 313a (2) ZPO -> [[Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe bei Verkündung im Verhandlungstermin]] \\ Regelt, dass bei Verkündung des Urteils im Verhandlungstermin auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet werden kann, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel verzichten. § 313a (3) ZPO -> [[Zeitpunkt des Verzichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe]] \\ Beschreibt, dass der Verzicht bereits vor der Urteilsverkündung erfolgen kann, jedoch spätestens eine Woche nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärt werden muss. § 313a (4) ZPO -> [[Ausnahmen vom Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe]] \\ Legt fest, dass die Absätze 1 bis 3 nicht anwendbar sind bei Verurteilungen zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn das Urteil im Ausland geltend gemacht werden soll. § 313a (5) ZPO -> [[Vervollständigung von Urteilen für die Geltendmachung im Ausland]] \\ Erklärt, dass für im Ausland geltend zu machende Urteile ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen gelten. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Urteil|Urteil]] \\ Regelt die Form und den Inhalt von Urteilen, einschließlich der verschiedenen Arten von Urteilen wie Endurteil, Teilurteil, Vorbehaltsurteil und Zwischenurteil, sowie die Anforderungen an die Urteilsverkündung und die Unterschrift der Richter.