====== Wechselprozess ====== § 602 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht werden können und dass hierfür besondere Vorschriften anzuwenden sind. **§ 602 ZPO** Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 5 -> [[Zivilprozessordnung#Buch 5: Wechsel- und Scheckprozess|Wechsel- und Scheckprozess]] \\ Regelt die besonderen Verfahrensvorschriften für Prozesse, die Ansprüche aus Wechseln und Schecks betreffen, einschließlich der spezifischen Zuständigkeiten und Beweisvorschriften.