====== Wartefrist ====== § 798 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Zwangsvollstreckung aus bestimmten Beschlüssen und Urkunden nur beginnen darf, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist. **§ 798 ZPO** Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 4b sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen|Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen, einschließlich der Voraussetzungen, Verfahren und Besonderheiten, die bei der Vollstreckung zu beachten sind.