====== Wahrheitsgemäße und vollständige Erklärungen ====== § 138 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verpflichtet die Parteien, ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. **§ 138 (1) ZPO** Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. ===== siehe auch ===== § 138 ZPO -> [[Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht]] \\ Legt die Pflichten der Parteien im Hinblick auf die Wahrheit und Vollständigkeit ihrer Erklärungen über tatsächliche Umstände fest.