====== Wahlrecht des Gläubigers bei Vollstreckungsmaßnahmen ====== § 866 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) gibt dem Gläubiger das Recht, eine oder mehrere der Vollstreckungsmaßnahmen zu verlangen. **§ 866 (2) ZPO** Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde. ===== siehe auch ===== § 866 ZPO -> [[Arten der Vollstreckung]] \\ Beschreibt die Arten der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück.