====== Vorzeigepflicht der Anordnung ====== § 758a (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Anordnung bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen ist. **§ 758a (5) ZPO** Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen. ===== siehe auch ===== § 758a ZPO -> [[Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die richterliche Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung des Schuldners sowie die Durchführung von Vollstreckungshandlungen zur Unzeit.