====== Vorwegpfändung ====== § 811c der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Vorwegpfändung, also die Möglichkeit, eine Sache zu pfänden, die demnächst pfändbar wird, jedoch im Gewahrsam des Schuldners verbleibt. § 811c (1) ZPO -> [[Pfändung bei erwarteter Pfändbarkeit]] \\ Erlaubt die Pfändung einer Sache, die demnächst pfändbar wird, wobei die Sache im Gewahrsam des Schuldners verbleibt und die Vollstreckung erst fortgesetzt wird, wenn die Sache pfändbar geworden ist. § 811c (2) ZPO -> [[Aufhebung der Pfändung bei Nichtpfändbarkeit innerhalb eines Jahres]] \\ Bestimmt, dass die Pfändung aufgehoben wird, wenn die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Allgemeine Vorschriften|Allgemeine Vorschriften]] \\ Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren für die Vollstreckung von Geldforderungen und anderen Ansprüchen.