====== Vortrag des Beistands als Parteivortrag ====== § 90 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass das von einem Beistand Vorgetragene als von der Partei vorgebracht gilt, sofern es nicht sofort von der Partei widerrufen oder berichtigt wird. **§ 90 (2) ZPO** Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird. ===== siehe auch ===== § 90 ZPO -> [[Beistand]] \\ Regelt die Möglichkeit der Parteien, in der Verhandlung mit Beiständen zu erscheinen und die Bedingungen, unter denen Beistände zugelassen werden können.