====== Vortrag bei externer Beweisaufnahme ====== § 285 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass die Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme vortragen müssen, wenn diese nicht vor dem Prozessgericht erfolgt ist. **§ 285 (2) ZPO** Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozessgericht erfolgt, so haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund der Beweisverhandlungen vorzutragen. ===== siehe auch ===== § 285 ZPO -> [[Verhandlung nach Beweisaufnahme]] \\ Beschreibt, wie nach einer Beweisaufnahme im Zivilprozess verfahren werden soll.