====== Vorschusszahlung für die Übernahme der Vertretung ====== § 78c (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass der beigeordnete Rechtsanwalt die Übernahme der Vertretung von einer Vorschusszahlung abhängig machen kann. **§ 78c (2) ZPO** Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Übernahme der Vertretung davon abhängig machen, dass die Partei ihm einen Vorschuss zahlt, der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bemessen ist. ===== siehe auch ===== § 78c ZPO -> [[Auswahl des Rechtsanwalts]] \\ Regelt die Auswahl und Beiordnung eines Rechtsanwalts durch den Vorsitzenden des Gerichts sowie die Bedingungen, unter denen der beigeordnete Anwalt die Vertretung übernehmen kann.