====== Vorschlag zur Mediation oder außergerichtlichen Konfliktbeilegung ====== § 278a (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht es dem Gericht, den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorzuschlagen. **§ 278a (1) ZPO** Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. ===== siehe auch ===== § 278a ZPO -> [[Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung]] \\ Regelt die Möglichkeit der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung im Zivilprozess.