====== Vorraussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens ====== **§ 103 (1) ZPO** Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. * für Zwangsvollstreckung geeigneter Beschluß (evtl. Rechtskraft abwarten, wenn nicht vorläufig vollstreckbar). Fehlt es daran, ist das gesamte Verfahren wirkungslos (z.B. obsolete Entscheidung 1. Instanz). * Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens > Wieso das???? * Zuständig: Gericht des ersten Rechtszugs (§ 104 I,1 ZPO i.V.m. § 3 Nr. 3b, § 21 Nr. 1 RPflG); Rechtspfleger(Beamter des gehobenen Dienstes) * spezielle Verfahrensvoraussetzungen (allg. Prozeßvoraussetzungen, die schon im Hauptsacheverfahren geprüft wurden, müssen nicht mehr geprüft werden): z.B.: sind überhaupt Kosten angefallen? * [[Kostenfestsetzungsantrag]] (§ 103 II, 1 ZPO) * gegebenenfalls (wenn vor Landgericht oder vor Amtsgericht in Familiensachen) Postulationsfähigkeit der beantragenden Partei. Wobei gemäß § 13 RPflG auch vor dem Landgericht, das Kostenfestsetzungsverfahren ohne Anwalt durchgeführt werden kann. ===== siehe auch ===== * [[Kostenfestsetzungsverfahren]]