====== Vorrang und Beschleunigung von Räumungssachen ====== § 272 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass Räumungssachen vorrangig und beschleunigt durchzuführen sind. **§ 272 (4) ZPO** Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. ===== siehe auch ===== § 272 ZPO -> [[Bestimmung der Verfahrensweise]] \\ Regelt die Verfahrensweise im Zivilprozess, insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Verhandlungen.