====== Vorrang öffentlich bestellter Sachverständiger ====== § 404 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass öffentlich bestellte Sachverständige vorrangig gewählt werden sollen, es sei denn, besondere Umstände erfordern eine andere Wahl. **§ 404 (3) ZPO** Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern. ===== siehe auch ===== § 404 ZPO -> [[Sachverständigenauswahl]] \\ Regelt die Auswahl der Sachverständigen im Zivilprozess und die Bedingungen, unter denen sie ernannt werden können.