====== Vorrang des früheren Pfandrechts ====== § 804 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass ein durch frühere Pfändung begründetes Pfandrecht Vorrang vor späteren Pfandrechten hat. **§ 804 (3) ZPO** Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird. ===== siehe auch ===== § 804 ZPO -> [[Pfändungspfandrecht]] \\ Regelt das Pfändungspfandrecht, das durch die Pfändung eines Gegenstandes zugunsten des Gläubigers entsteht.