====== Vorpfändung ====== § 845 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Vorpfändung, die es dem Gläubiger ermöglicht, bereits vor der eigentlichen Pfändung Maßnahmen zu ergreifen, um seine Forderungen zu sichern. § 845 (1) ZPO -> [[Benachrichtigung des Drittschuldners und Schuldners]] \\ Erlaubt dem Gläubiger, dem Drittschuldner und dem Schuldner eine Benachrichtigung über die bevorstehende Pfändung zustellen zu lassen, um Zahlungen an den Schuldner zu verhindern und Verfügungen über die Forderung zu unterbinden. § 845 (2) ZPO -> [[Wirkung der Benachrichtigung als Arrest]] \\ Bestimmt, dass die Benachrichtigung an den Drittschuldner die Wirkung eines Arrestes hat, sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats erfolgt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 3: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte|Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, einschließlich der Pfändung von Forderungen und der Vorpfändung, um die Ansprüche des Gläubigers zu sichern.