====== Vorlegungspflicht von Dritten ====== § 142 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen Dritte zur Vorlage von Urkunden nicht verpflichtet sind. **§ 142 (2) ZPO** Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend. ===== siehe auch ===== § 142 ZPO -> [[Anordnung der Urkundenvorlegung]] \\ Regelt die Anordnung der Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen durch Parteien oder Dritte im Zivilprozess.