====== Vorlegungspflicht Dritter ====== § 429 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Verpflichtung Dritter zur Vorlegung von Urkunden, die aus denselben Gründen wie die Gegner des Beweisführers zur Vorlage verpflichtet sind. **§ 429 ZPO** Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden. § 142 bleibt unberührt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 10 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 10: Beweis durch Urkunden|Beweis durch Urkunden]] \\ Regelt die Beweisführung durch Urkunden im Zivilprozess, einschließlich der Verpflichtungen zur Vorlage von Urkunden durch Parteien und Dritte sowie der Bedingungen, unter denen Urkunden als Beweismittel zugelassen werden können.