====== Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte ====== § 431 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Fristsetzung zur Vorlegung von Urkunden durch Dritte, wenn diese zur Beweisführung erforderlich sind. § 431 (1) ZPO -> [[Fristsetzung zur Vorlegung durch das Gericht]] \\ Legt fest, dass das Gericht eine Frist zur Vorlegung der Urkunde bestimmt, wenn die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, erheblich ist und der Antrag den Vorschriften entspricht. § 431 (2) ZPO -> [[Fortsetzung des Verfahrens vor Fristablauf]] \\ Erlaubt dem Gegner, die Fortsetzung des Verfahrens vor Ablauf der Frist zu beantragen, wenn die Klage gegen den Dritten erledigt ist oder der Beweisführer die Klageerhebung oder Prozessbetreibung verzögert. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Beweis durch Urkunden|Beweis durch Urkunden]] \\ Regelt die Beweisführung durch Urkunden im Zivilprozess, einschließlich der Vorlegungspflicht von Urkunden durch Parteien oder Dritte, der Beweiskraft von Urkunden und der Verfahren zur Feststellung der Echtheit von Urkunden.