====== Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt ====== § 421 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, wie der Beweis angetreten wird, wenn sich eine Urkunde in den Händen des Gegners befindet. **§ 421 ZPO** Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Beweisaufnahme|Beweisaufnahme]] \\ Regelt die Verfahren zur Beweisaufnahme, einschließlich der Vorlegung von Urkunden, der Zeugenvernehmung und der Sachverständigenbegutachtung, um die Tatsachenfeststellung im Prozess zu unterstützen.