====== Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt ====== § 420 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass der Beweis durch die Vorlegung der Urkunde angetreten wird. **§ 420 ZPO** Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 9: Beweisaufnahme|Beweisaufnahme]] \\ Regelt die verschiedenen Arten der Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Vorlegung von Urkunden, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie der Inaugenscheinnahme.