====== Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt ====== § 432 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Vorgehensweise, wenn sich eine Urkunde in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines Beamten befindet und der Beweis angetreten werden soll. § 432 (1) ZPO -> [[Antrag auf Mitteilung der Urkunde durch Behörde oder Beamten]] \\ Regelt, dass der Beweis durch einen Antrag angetreten wird, die Behörde oder den Beamten um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen. § 432 (2) ZPO -> [[Nichtanwendung auf selbst beschaffbare Urkunden]] \\ Bestimmt, dass diese Vorschrift nicht auf Urkunden anzuwenden ist, die die Parteien ohne Mitwirkung des Gerichts beschaffen können. § 432 (3) ZPO -> [[Verweigerung der Mitteilung und Anwendung weiterer Vorschriften]] \\ Beschreibt, dass bei Verweigerung der Mitteilung durch die Behörde oder den Beamten die Vorschriften der §§ 428 bis 431 gelten, wenn eine Verpflichtung zur Vorlegung auf § 422 gestützt wird. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme|Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme]] \\ Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Beweisaufnahme, einschließlich der Vorlegung von Urkunden und der Mitwirkung von Behörden und Beamten bei der Beweisführung.