====== Vorlagepflicht Dritter bei Schriftvergleichung ====== § 441 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen Dritte zur Vorlage geeigneter Vergleichungsschriften verpflichtet werden können. **§ 441 (4) ZPO** Macht der Beweisführer glaubhaft, dass in den Händen eines Dritten geeignete Vergleichungsschriften sich befinden, deren Vorlegung er im Wege der Klage zu erwirken imstande sei, so gelten die Vorschriften des § 431 entsprechend. ===== siehe auch ===== § 441 ZPO -> [[Schriftvergleichung]] \\ Regelt die Möglichkeit, den Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde durch Schriftvergleichung zu führen.