====== Vorlage geeigneter Vergleichungsschriften ====== § 441 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verpflichtet den Beweisführer, geeignete Vergleichungsschriften vorzulegen oder ihre Mitteilung zu beantragen. **§ 441 (2) ZPO** In diesem Fall hat der Beweisführer zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen oder ihre Mitteilung nach der Vorschrift des § 432 zu beantragen und erforderlichenfalls den Beweis ihrer Echtheit anzutreten. ===== siehe auch ===== § 441 ZPO -> [[Schriftvergleichung]] \\ Regelt die Möglichkeit, den Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde durch Schriftvergleichung zu führen.