====== Vorlage einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des Urteils ====== § 550 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verlangt, dass mit der Revisionsschrift eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt wird, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist. **§ 550 (1) ZPO** Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist. ===== siehe auch ===== § 550 ZPO -> [[Zustellung der Revisionsschrift]] \\ Regelt die Anforderungen an die Zustellung der Revisionsschrift im Revisionsverfahren.