====== Vorlage des angefochtenen Urteils ====== § 519 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Vorlagepflicht des angefochtenen Urteils mit der Berufungsschrift. **§ 519 (3) ZPO** Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. ===== siehe auch ===== § 519 ZPO -> [[Berufungsschrift]] \\ Regelt die Anforderungen an die Berufungsschrift, die zur Einlegung einer Berufung erforderlich ist.